Tierschutzverordnung - Grafschaft-Toggenburg

Schweiz

Französisch Bulldogge / French Bulldog

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Tierschutzverordnung

Hunde Infos

Neue Tierschutzverordnung

Ab sofort gibt es eine neue Tierschutzverordnungin der Schweiz. Wer auch über Geflügel, Ratten und andere Tiere die in dieser neuen Verodnung lesen möchte, holt sich die neue Tierschutzverodnung [573 KB] (TSchV) auf PDF.
Für uns Hundefreunde ist der 10.Abschnitt wichtiger.
Anforderungen bei der Hundehaltung

10. Abschnitt: Haushunde

Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung

1 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.

2 Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortlichePerson den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als:
  a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203;
  b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:
  a. Nutzhunden;
  b. Begleithunden;
  c. Hunden für Tierversuche.
2 Als Nutzhunde gelten:
  a. Diensthunde;
  b. Blindenführhunde;
  c. Behindertenhunde;
  d. Rettungshunde;
  e. Herdenschutzhunde;
  f. Treibhunde;
  g. Jagdhunde.

3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.
3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.
5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.
2 Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten.Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.
3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
  a. Diensthunden;
  b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.
2 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.
3 In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.
2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn:
  a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind;
  b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und
  c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.
3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.
2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.
3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest.
4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:
  a. Datum jedes Einsatzes;
  b. Grund des Einsatzes;
  c. Auftraggeberin oder Auftraggeber;
  d. Signalement und Markierung des Hundes;
  e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.
5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Art. 79 Überprüfung und Massnahmen

1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

(c) Copyrigth by K.Dönni & PcDoc-Luzern
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